Eingabehilfen öffnen

Agrarberatung

Anträge richtig stellen, bedeutet sie entsprechend auszufüllen, damit die Form gewahrt wird, die dann von den Behörden genehmigt und die Gelder  auch ausgezahlt werden.

Wir bieten Hilfestellung und Unterstützung bei Erstellung folgender Anträge:

 

Sammelantrag Agrarförderung und Agrarumweltmaßnahmen

(sogenannter GAP-Antrag)

Ist der Antrag auf Auszahlung der Direktzahlungen, das sind Basis-, Greening-, Umverteilungs-, sowie in besonderen Fällen Junglandwirteprämien.

Betriebe können die zugewiesenen Zahlungsansprüche nur mit Flächen aktivieren.

Darüber hinaus sind gewisse Vorgaben, je nach Betriebsgröße, einzuhalten.

Greening: beinhaltet Anbaudiversifizierung, Vorhalten von ökologischer Vorrangfläche und den Dauergrünlanderhalt.

Außerdem gibt es Cross-Compliance Vorschriften (CC), die von den Antragstellern berücksichtigt werden sollen.

Antragstellung ist nur noch Online mit dem Andi-Programm möglich.

Antragsfrist: 15.05. eines jeden Jahres

 
Antrag auf Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Vereinfachter Antrag auf Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft

(sogenannte Dieselrückvergütung)

Dieser Antrag sollte jedes Jahr rückwirkend für den Dieselverbrauch des vorangegangenen Jahres gestellt werden. Es gibt die Möglichkeit ihn in Papierform oder Online beim Hauptzollamt zu stellen.

Frist ist 30.09. des Folgejahres.

 

Antrag auf Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) für Fahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft

(Beantragung eines grünen Nummernschildes)

Für die land- und forstwirtschaftlich genutzten Fahrzeuge kann beim Hauptzollamt eine Steuerbefreiung unter bestimmten Voraussetzungen beantragt werden.

 

Über das Antragswesen hinaus gibt es noch weitere bürokratische Vorgaben, bei denen wir Ihnen unterstützend zur Seite stehen können.
Dabei geht es unter anderem um:
Nährstoffvergleich

Gehört unter anderem auch zu den CC-Vorschriften. Dabei wird ein Abgleich zwischen der Gesamtnährstoffzufuhr und –abfuhr erstellt. Es gibt bestimmte Grenzwerte für N (Stickstoff) und P2O5  (Phosphor) die pro Hektar eingehalten werden sollen. Kann nach Kalender- oder Düngejahr berechnet werden.

Frist: 31.03. des Folgejahres

Nachbauerklärungen
Statistiken, wie Agrarstrukturerhebung

Düngebedarfsermittlung

Seit Inkrafttreten der neuen Düngeverordnung am 02.06.2017 ist jeder Landwirt dazu verpflichtet vor dem Aufbringen wesentlicher Nährstoffgehalte eine Düngebedarfsermittlung für seine Flächen zu erstellen. Hierbei ist jedes Jahr vor dem Beginn der Düngung im Frühjahr für jede Fläche/Bewirtschaftungseinheit der Düngebedarf an Stickstoff und Phosphor zu ermitteln. Des Weiteren ist bei einer geplanten Herbstdüngung eine vereinfachte Düngebedarfsermittlung für die entsprechenden Flächen durchzuführen. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass eine Düngung im Herbst grundsätzlich nur noch zu Wintergerste, Raps, Feldfutter bzw. Zwischenfruchtanbau mit Getreidevorfrucht zulässig ist.

Wir helfen Ihnen dabei alle notwendigen Dokumentationsvorgaben einzuhalten und erstellen Ihnen Ihre Düngebedarfsermittlung. Außerdem stellen wir Ihnen zeitnah die aktuellen Zahlen der Landwirtschaftskammer zur Verfügung und nehmen entsprechende Änderungen an Ihrer Düngebedarfsermittlung vor.

Sollten Sie noch Fragen haben oder wünschen Sie die Erstellung der Düngebedarfsermittlung, vereinbaren Sie gerne einen Termin mit uns!

 


Ansprechpartnerin (Flächenantrag/Agrardieselanträge/Ackerschlagkartei):

Christine Schneidermann
Dipl.Ing.(FH)
Telefon:
05422 9502 19
E-Mail:
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

Mittwoch-, Donnerstag- und Freitagvormittag 8.00 – 13.00 Uhr

 

Ansprechpartner
(Flächenantrag / Düngebedarfsermittlung):

Fynn Wittefeld 
Telefon:
05422 9502 21
E-Mail:
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.