Informationen Gas/Strom

VÖ: 14.12.2022

Die Energiemärkte für Erdgas und Strom sind immer noch nicht zur Ruhe gekommen. Hiermit geben wir Ihnen neueste bzw. aktuelle Informationen - soweit wie möglich - aufbereitet weiter.


Erdgas:

Unsere Mitglieder wurden nach Ablaufende des bis 01.10.2022 bestehenden Erdgas-Liefervertrages von Ihrem Grund- und Ersatzversorger über die weitere Belieferung in der Grundversorgung (privater Erdgasverbrauch) und Ersatzversorgung (betrieblicher Verbrauch auch in Verbindung mit privatem Verbrauch) informiert.

Auffällig ist, dass nicht alle Versorger zwischen Grund- und Ersatzversorgung beim Erdgasverbrauch unterschieden haben. Die Mitglieder im Netzgebiet der EWE wurden alle in die Grundversorgung eingestuft. Ansonsten wurden nach unseren Informationen alle in die Grund- oder Ersatzversorgung eingestuft. Sollten Mitglieder von Versorger in die Ersatzversorgung eingestellt sein, der Erdgasverbrauch aber nur privat genutzt werden, so kann eine Umstellung vom Mitglied verlangt werden. Ob die Umstellung von Ersatz- in die Grundversorgung finanzielle Vorteile bringt, kann bezogen auf alle Versorger, nicht sicher beurteilt werden. Dies muss im Einzelfall geprüft werden.

Nach aktuellen Informationen wird die Bundesregierung den Energiepreisdeckel auch beim Erdgas schon ab dem 01.01.2023 einführen.

Es wird nach derzeitigem Informationsstand folgende Entlastungen für Erdgaskunden geben:

  • Senkung der Mehrwertsteuer ab dem 01.10.2022 von 19 % auf 7 %.
  • Der monatliche Abschlag für den Dezember 2022 wird vom Versorger beim Kunden nicht eingezogen. Dieser Abschlag wird vom Versorger dem Staat in Rechnung gestellt. Es gibt kein Antragsverfahren zum Dezemberabschlag - der Kunde braucht nichts zu unternehmen.
  • Ab dem 01.01.2023 gilt eine Kostenberechnung mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Energiepreisdeckel für Erdgas. Der Energiepreisdeckel für Erdgas wurde auf 12 Ct/kWh festgesetzt und gilt zunächst bis Frühjahr 2024. Der Energiepreisdeckel gilt für 80 % der Verbrauchsmenge. 20 % der Verbrauchsmenge wird mit dem Preis des jeweiligen Versorgers berechnet. Dadurch soll der Nutzer von Erdgas zum Sparen angehalten werden.
  • Lt. Versorger ist es wohl nicht so einfach die gesetzlichen Vorgaben zum Energiepreisdeckel zeitnah in den Abrechnungen zu berücksichtigen. Insofern kann es zu Verzögerungen bei der Erstellung der Verbrauchsabrechnungen kommen.

 

Strom:

Unsere Mitglieder wurden zum Ablaufende des bis 31.12.2022 bestehenden Strom-Liefervertrages von LVB und weitgehend (jedoch nicht alle – so beispielsweise vom Versorger E.ON) von Ihrem Grund- und Ersatzversorger über die weitere Belieferung in der Grundversorgung (privater Stromverbrauch) und Ersatzversorgung (betrieblicher Verbrauch auch in Verbindung mit privatem Verbrauch) informiert.

Nach derzeitigem Informationsstand unterscheiden alle Versorger beim Strom zwischen Grund- und

Ersatzversorgung. Bis 10000 kWh Jahresverbrauch gilt dabei die Grundversorgung, über 10000 kWh   Jahresverbrauch die Ersatzversorgung. Jedoch können auch Lieferstellen über 10000 kWh Jahresverbrauch in die Grundversorgung gelangen, wenn der Stromverbrauch ausschließlich der privaten Entnahme (also ohne landwirtschaftliche oder ohne gewerbliche Nutzung) dient. Die Mitglieder sollten sich dann dazu eigenständig beim jeweiligen Versorger melden.

Nach aktuellen Informationen wird die Bundesregierung den Energiepreisdeckel beim Strom ab dem 01.01.2023 einführen.

  • Lieferstelle bis 30.000 kWh werden auf 40 Ct/kWh festgesetzt für 80 % der vorherigen Jahresverbrauchen, die restlichen 20 % zum aktuellen Tarif
  • Lieferstellen ab 30.000 kWh werden auf 13 Cent /kWh zzgl. Steuern + Abgaben für 70 % des vorherigen Verbrauches. Die restlichen 30 % zum aktuellen Tarif.

Lt. Versorger ist es wohl nicht so einfach die gesetzlichen Vorgaben zum Energiepreisdeckel zeitnah in den Abrechnungen zu berücksichtigen. Insofern kann es zu Verzögerungen bei der Erstellung der Verbrauchsabrechnungen kommen.