Nutzung von ökologischen Vorrangflächen Antragsjahr 2019

Mitteilung von der Landwirtschaftskammer:

Nutzung von ökologischen Vorrangflächen Antragsjahr 2019

Die Nutzung von ökologischen Vorrangflächen (öVF) mit Zwischenfruchtanbau (NC 052) und Untersaaten (NC 053) durch Schnittnutzung für Futterzwecke oder zur Beweidung mit allen Tierarten ist in Niedersachsen und Bremen nach vorheriger schriftlicher Anzeige bei der zuständigen Bewilligungsstelle der Landwirtschaftskammer Niedersachsen zulässig. Eine kommerzielle Vermarktung ist ausgeschlossen.

Unmittelbar nach erfolgter Anzeige mittels dem Vordruck „Anzeige zur Nutzung von öVF mit Zwischenfrüchten (052) oder Untersaaten (053) Antragsjahr 2019“ kann die zugelassene Nutzung erfolgen. Bitte beachten Sie, dass eine Schnittnutzung oder Beweidung bis zum 31.12.2019 ohne eine vorherige Anzeige die Aberkennung der betreffenden Fläche als öVF begründen würde.    

Die übrigen Bestimmungen für die övF mit Zwischenfruchtanbau und Untersaaten (wie zu den Saatgutmischungen, dem Aussaattermin sowie die Auflagen für Düngung und Pflanzenschutz) bleiben unverändert bestehen. So müssen die Zwischenfrüchte und Untersaaten der övF des Antragsjahres 2019 bis zum 15. Februar 2020 auf der Fläche verbleiben.

Bitte verwenden Sie für Ihre Anzeige ausschließlich den nachstehenden Vordruck. --> Formular

Gemäß § 5 Abs. 6 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung ist eine Schnittnutzung der o.g. Flächen vom 01.01.2020 bis zum 15.02.2020 zulässig (eine Beweidung war ab dem 01.01. des Folgejahres bisher auch zulässig).

Hinweis:Die Nutzung der Zwischenfrucht bzw. Untersaat in der Agrarumweltmaßnahme AL22 ist in der Richtlinie NiB-AUM geregelt. Lesen Sie dazu den folgenden Internetbeitrag.