Bewilligung der Direktzahlungen 2002

Als Auszahlungstermin der Direktzahlungen 2020 ist vom BMEL in Abstimmung allen den Bundesländern der 18.12.2020 vorgesehen. Die Bewilligungsbescheide der Direktzahlungen 2020 sollen in der Regel zu diesem Termin bei den Betrieben eingehen. Die Prämien werden spätestens in der 52. KW 2020 auf dem angegebenen Konto des Antragstellers gutgeschrieben werden. Dies hängt auch vom jeweiligen Bankinstitut des Antragstellers ab.

Für 2020 wurden vom BMEL folgende Werte für die Direktzahlungen berechnet:

Jahr

2020

Wert eines Zahlungsanspruchs/BP

173,16 €

Greening/ha

84,74 €

Umverteilungsprämie bis 30 ha

50,82 €

Umverteilungsprämie mehr als 30 ha bis 46 ha (60%)

30,49 €

Junglandwirtprämie/ha (bis 90 ha)

44,27 €

HHD Erstattung in %

In Klärung 

HHD Kürzung in %

2,906192 

Lineare Kürzung der BP zur Deckung der JP in %

entfällt

 

Der Wert zur HHD Erstattung wird aktuell ermittelt und soll Anfang Dezember im Bundesanzeiger bekannt gegeben werden.

Bitte denken Sie daran, dass ein Aufruf der Flächengeometrien in ANDI 2020 ab 20.11.2020 nicht mehr möglich sein wird. Die Anmeldung und Übersicht mit den Antragsdaten aus 2020 zum Herunterladen der abgegebenen Anträge ist weiterhin möglich. Die Daten der abgegebenen Anträge aus dem Antragsjahr 2020 werden im XML-, shape- und PDF- Format weiterhin verfügbar sein.

Die bewilligten Geometrien 2020 im Rahmen der Direktzahlungen der jeweiligen Schläge/ Teilschläge können sich die Betriebe zur Bewilligung im Schlaginfo-Portal des SLA:  https://sla.niedersachsen.de/agrarfoerderung/schlaginfo/ anzeigen lassen. Neu ist hier, dass es eine Authentifizierung ab 2020 gibt (anlog der Anmeldedaten in ANDI). Mit der Authentifizierung werden zu den Schlägen/ Teilschlägen genauere Informationen angezeigt. Ohne Authtifizierung ist jedoch auch weiterhin ein Suchen nach Feldblöcken, Schlaggrenzen etc. möglich.

 

Quelle: Nicola Miklis, LWK Niedersachsen, Geschäftsbereich Förderung F.B. 2.2

Nutzung von ökologischen Vorrangflächen Antragsjahr 2019

Mitteilung von der Landwirtschaftskammer:

Nutzung von ökologischen Vorrangflächen Antragsjahr 2019

Die Nutzung von ökologischen Vorrangflächen (öVF) mit Zwischenfruchtanbau (NC 052) und Untersaaten (NC 053) durch Schnittnutzung für Futterzwecke oder zur Beweidung mit allen Tierarten ist in Niedersachsen und Bremen nach vorheriger schriftlicher Anzeige bei der zuständigen Bewilligungsstelle der Landwirtschaftskammer Niedersachsen zulässig. Eine kommerzielle Vermarktung ist ausgeschlossen.

Unmittelbar nach erfolgter Anzeige mittels dem Vordruck „Anzeige zur Nutzung von öVF mit Zwischenfrüchten (052) oder Untersaaten (053) Antragsjahr 2019“ kann die zugelassene Nutzung erfolgen. Bitte beachten Sie, dass eine Schnittnutzung oder Beweidung bis zum 31.12.2019 ohne eine vorherige Anzeige die Aberkennung der betreffenden Fläche als öVF begründen würde.    

Die übrigen Bestimmungen für die övF mit Zwischenfruchtanbau und Untersaaten (wie zu den Saatgutmischungen, dem Aussaattermin sowie die Auflagen für Düngung und Pflanzenschutz) bleiben unverändert bestehen. So müssen die Zwischenfrüchte und Untersaaten der övF des Antragsjahres 2019 bis zum 15. Februar 2020 auf der Fläche verbleiben.

Bitte verwenden Sie für Ihre Anzeige ausschließlich den nachstehenden Vordruck. --> Formular

Gemäß § 5 Abs. 6 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung ist eine Schnittnutzung der o.g. Flächen vom 01.01.2020 bis zum 15.02.2020 zulässig (eine Beweidung war ab dem 01.01. des Folgejahres bisher auch zulässig).

Hinweis:Die Nutzung der Zwischenfrucht bzw. Untersaat in der Agrarumweltmaßnahme AL22 ist in der Richtlinie NiB-AUM geregelt. Lesen Sie dazu den folgenden Internetbeitrag.